Mir wurde gekündigt, was muss ich jetzt tun?

2011/07/21 – 13:07

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Um so wichtiger ist es, die geltende Rechtslage zu kennen und schnell zu reagieren. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss ggf. eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Versäumt man diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, läuft oft überhaupt nichts mehr.

Was muss man wissen?

Zunächst einmal, dass die Schriftform der Kündigung eingehalten worden sein muss, um überhaupt Wirkung zu entwickeln.

Dann ist zu überprüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das eigene Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies hängt ab von der Beschäftigungsdauer und der Mitarbeiterzahl im Betrieb.

Erst dann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung.

Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren und zwar außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen.

Was sollte man tun?

In der Situation nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss zunächst darüber entschieden werden, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll…

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Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt

2011/07/20 – 13:44

Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs – Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt

Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte “Whistleblower” – Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, des Betrugs beschuldigt. Vivantes habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Schließlich erstattete sie im Dezember 2005 Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt worden. Die Klägerin war zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zu. Nach Meinung des Straßburger Gerichtshofes haben die Vorwürfe gegen Vivantes zwar rufschädigende Wirkung. Jedoch sei “das öffentliche Interesse an Informationen über in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (…), dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt”.

Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt; unter anderem gebe es zu wenig Personal.

Eine Sprecherin von Vivantes wollte das Urteil nicht kommentieren. Sie wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. “Das arbeitsrechtliche Verfahren in Deutschland ist ausgeurteilt.” Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik. Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.

“Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht” – ein Roman als Kündigungsgrund

2011/07/15 – 13:39

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 15.07.2011 in dem Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem zugrunde liegt, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens einen Roman geschrieben hat, der nach Meinung des Arbeitgebers deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen aufweist sowie, dass der Roman beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte enthalte und die Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Herford zurückgewiesen.

In dem Fall ist der 51 Jahre alte Kläger seit 1998 bei der beklagten Arbeitgeberin als Sachbearbeiter in der Abteilung Vertrieb/Verkauf tätig. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin stellt Küchenmöbel her und beschäftigt über 300 Arbeitnehmer. Der Kläger hatte einen so genannten Büro-Roman verfasst, der den Titel trägt „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“. Der Roman ist aus der Perspektive des Ich-Erzählers „Jockel Beck“ geschrieben. Im Buch wird dem (dort so genannten) Arbeitnehmer „Hannes“ unterstellt, dieser konsumiere Rauschmittel („hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam“). Über die Arbeitnehmerin „Fatma“ heißt es im Buch, sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße“. Der Junior-Chef „Horst“ wird im Buch folgendermaßen beschrieben: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“. Der Kläger bot das Buch Ende Oktober 2010 während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf an. Die Arbeitgeberin sprach am 10. November 2010 eine fristlose Kündigung aus. Der Betriebsrat hatte zuvor dieser Kündigung zugestimmt.

Die Arbeitgeberin stützt die Kündigung darauf, dass der Roman des Klägers beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte des Klägers enthalte. Das Buch weise deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen auf. U. a. die Romanfiguren „Hannes“, „Fatma“ und „Horst“ seien als tatsächlich existierende Personen zu identifizieren. Durch den Roman sei der Betriebsfrieden erheblich gestört worden. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bei dem Buch handele es sich um einen fiktiven Roman; er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine Identifikation zuließen. Der Kläger beruft sich auf die Freiheit der Kunst.

Das Arbeitsgericht Herford hatte mit dem Urteil vom 18. Februar 2010 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, wogegen die Arbeitgeberin Berufung eingelegt hatte.

Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat die Berufung der Arbeitgeberin nun am 15.07.2011 zurückgewiesen. Maßgeblich für die Kammer waren folgende Erwägungen:

Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.

Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Äußerung “Jawohl mein Führer” unwirksam

2011/06/02 – 11:12

Ein Bereichsleiter eines Lebensmittel-Discounters hatte eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, nachdem er einem Vorgesetzten gegeüber auf eine Weisung mit dem sarkastischen Ausspruch “Jawohl, mein Führer” geantwortet hatte.
Der Bereichsleiter entschuldigte sich zwar später, erhielt aber dennoch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Dagegen wehrte er sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Koblenz und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.

Sowohl die Richter in Koblenz als auch in Mainz werteten zwar die Anrede mit “Jawohl, mein Führer” als beleidigend und nicht hinnehmbar, die Kündigung aber sahen die Richter als überzogen an.
Nach ihrer Auffassung wäre eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung angemessen und ausreichend gewesen.

Urteil des LAG Mainz

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Verwertung geheimer Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess bei nicht gerechtfertigter Überwachung unzulässig

2011/05/17 – 14:53

Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, unterliegen die gewonnenen Daten einem Beweisverwertungsverbot und können als Beweismittel nicht herangezogen werden.

ArbG Düsseldorf, 9. Mai 2011 – 9 BV 183/10 und 11 Ca 7326/10 – Pressemitteilung 33/11

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Falsche Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

2011/03/24 – 13:24

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2011 – 14 Ca 908/11

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Alter ist bei der Sozialauswahl stärker zu gewichten als die Anzahl der Kinder

2011/03/07 – 14:50

Ist im Rahmen einer Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen einem jüngeren Arbeitnehmer mit Kindern (vorliegend einer 35-jährigen Person mit zwei Kindern) und einem älteren kinderlosen Arbeitnehmer (vorliegend eine 53-jährige Person) auszuwählen, ist die Kündigung des älteren Arbeitnehmer unwirksam. Der jüngere Arbeitnehmer hat im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen alsbald eine neue Arbeit zu finden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt werden.

LAG Köln, Urteil vom 18. Februar 2011 – 4 Sa 1122/10 – Pressemitteilung Nr. 4/2011

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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

2010/02/18 – 15:19

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – zB aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage – anders als das Landesarbeitsgericht – abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 2 AZR 764/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 – 16 Sa 544/08 -

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Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer

2010/02/18 – 13:54

Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ansonsten begeht der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzungen, die eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen kann. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 667/02) am Beispiel eines Arbeitnehmers fest, der die betriebliche Durchschnittsleistung um 40 – 50 % unterschritt.

Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird.

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Rechtsschutzversicherungen

2009/10/20 – 19:30

Leider heisst Recht haben nicht zwangsläufig auch Recht bekommen. Wegen des nicht kalkulierbaren Prozeßrisikos verzichten viele Leute darauf, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, weil sie befürchten auf den hohen Prozesskosten sitzen zu bleiben. In diesen Fällen kann eine Rechtsschutzversicherung von großem Nutzen sein. Mit dieser kann man seine Rechte geltend machen, ohne die Kosten fürchten zu müssen, denn diese hält einem den Rücken frei.
Allerdings sind auch einige Ausnahmen zu beachten, bei denen die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt. So zahlt die Versicherung beispielsweise nur bei guten Erfolgsaussichten der Klage. Nur dann werden Gerichts-, Anwalts- und Gutacherkosten übernommen, bei einer von vornherein aussichtlosen Klage nicht.

Im Arbeitsrecht ist zudem zu beobachten, dass sich Rechtsschutzversicherer oft weigern, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Trotzdem kann eine Rechtsschutzversicherung durchaus sinnvoll sein, um einem zumindest einen Teil der Kosten abzunehmen. Den Rest muss man dann allerdings selbst zahlen.

Zu beachten ist auch, dass in Urteilsverfahren der ersten Instanz im Arbeitsgerichtsverfahren kein Anspruch der gewinnenden Partei auf Erstattung der Anwaltskosten besteht. Dies ergibt sich aus § 12a ArbGG!

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