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	<title>Blog zum Kündigungsrecht&#187; Klage</title>
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	<description>Kündigungsrecht in Berlin und bundesweit</description>
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		<title>Mir wurde gekündigt, was muss ich jetzt tun?</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 11:54:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Um so wichtiger ist es, die geltende Rechtslage zu kennen und schnell zu reagieren. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss ggf. eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Versäumt man diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, läuft oft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Um so wichtiger ist es, die geltende Rechtslage zu kennen und schnell zu reagieren. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss ggf. eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Versäumt man diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, läuft oft überhaupt nichts mehr.</p>
<p><strong>Was muss man wissen?</strong></p>
<p>Zunächst einmal, dass die Schriftform der Kündigung eingehalten worden sein muss, um überhaupt Wirkung zu entwickeln.</p>
<p>Dann ist zu überprüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das eigene Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies hängt ab von der Beschäftigungsdauer und der Mitarbeiterzahl im Betrieb.</p>
<p>Erst dann stellt sich die Frage nach dem <a href="http://www.kuendigungsschutzrecht.com/kuendigungsgrunde/">Kündigungsgrund</a>. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung.</p>
<p>Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren und zwar außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.</p>
<p>Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen.</p>
<p><strong>Was sollte man tun?</strong></p>
<p>In der Situation nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss zunächst darüber entschieden werden, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll&#8230;</p>
<p><a title="Kündigungsschutzklage" href="http://kündigung-berlin.de/kuendigungsschutzklage" target="_self">Weiterlesen</a></p>
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		<title>Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 13:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs &#8211; Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte &#8220;Whistleblower&#8221; &#8211; Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs &#8211; Kündigung wegen Kritik an Arbeitgeber ungerechtfertigt</p>
<p>Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).</p>
<p>Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte &#8220;Whistleblower&#8221; &#8211; Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, des Betrugs beschuldigt. Vivantes habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Schließlich erstattete sie im Dezember 2005 Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Daraufhin war die Altenpflegerin fristlos gekündigt worden. Die Klägerin war zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.</p>
<p>Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15.000 Euro zu. Nach Meinung des Straßburger Gerichtshofes haben die Vorwürfe gegen Vivantes zwar rufschädigende Wirkung. Jedoch sei &#8220;das öffentliche Interesse an Informationen über in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (&#8230;), dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt&#8221;.</p>
<p>Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt; unter anderem gebe es zu wenig Personal.</p>
<p>Eine Sprecherin von Vivantes wollte das Urteil nicht kommentieren. Sie wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. &#8220;Das arbeitsrechtliche Verfahren in Deutschland ist ausgeurteilt.&#8221; Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik. Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.</p>
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		<title>&#8220;Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht&#8221; &#8211; ein Roman als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 13:39:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 15.07.2011 in dem Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem zugrunde liegt, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens einen Roman geschrieben hat, der nach Meinung des Arbeitgebers deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen aufweist sowie, dass der Roman beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte enthalte und die Berufung der Arbeitgeberin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 15.07.2011 in dem Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem zugrunde liegt, dass ein Mitarbeiter eines Unternehmens einen Roman geschrieben hat, der nach Meinung des Arbeitgebers deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen aufweist sowie, dass der Roman beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte enthalte und die Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Herford zurückgewiesen.</p>
<p>In dem Fall ist der 51 Jahre alte Kläger seit 1998 bei der beklagten Arbeitgeberin als Sachbearbeiter in der Abteilung Vertrieb/Verkauf tätig. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin stellt Küchenmöbel her und beschäftigt über 300 Arbeitnehmer. Der Kläger hatte einen so genannten Büro-Roman verfasst, der den Titel trägt „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“. Der Roman ist aus der Perspektive des Ich-Erzählers „Jockel Beck“ geschrieben. Im Buch wird dem (dort so genannten) Arbeitnehmer „Hannes“ unterstellt, dieser konsumiere Rauschmittel („hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam“). Über die Arbeitnehmerin „Fatma“ heißt es im Buch, sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße“. Der Junior-Chef „Horst“ wird im Buch folgendermaßen beschrieben: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien“. Der Kläger bot das Buch Ende Oktober 2010 während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf an. Die Arbeitgeberin sprach am 10. November 2010 eine fristlose Kündigung aus. Der Betriebsrat hatte zuvor dieser Kündigung zugestimmt.</p>
<p>Die Arbeitgeberin stützt die Kündigung darauf, dass der Roman des Klägers beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte des Klägers enthalte. Das Buch weise deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen auf. U. a. die Romanfiguren „Hannes“, „Fatma“ und „Horst“ seien als tatsächlich existierende Personen zu identifizieren. Durch den Roman sei der Betriebsfrieden erheblich gestört worden. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen.</p>
<p>Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bei dem Buch handele es sich um einen fiktiven Roman; er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine Identifikation zuließen. Der Kläger beruft sich auf die Freiheit der Kunst.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Herford hatte mit dem Urteil vom 18. Februar 2010 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, wogegen die Arbeitgeberin Berufung eingelegt hatte.</p>
<p>Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat die Berufung der Arbeitgeberin nun am 15.07.2011  zurückgewiesen. Maßgeblich für die Kammer waren folgende Erwägungen:</p>
<p>Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
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		<title>Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Äußerung &#8220;Jawohl mein Führer&#8221; unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 11:12:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[ausserordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verhaltensbedingte Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Bereichsleiter eines Lebensmittel-Discounters hatte eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, nachdem er einem Vorgesetzten gegeüber auf eine Weisung mit dem sarkastischen Ausspruch &#8220;Jawohl, mein Führer&#8221; geantwortet hatte. Der Bereichsleiter entschuldigte sich zwar später, erhielt aber dennoch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dagegen wehrte er sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Koblenz und in zweiter Instanz vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Bereichsleiter eines Lebensmittel-Discounters hatte eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, nachdem er einem Vorgesetzten gegeüber auf eine Weisung mit dem sarkastischen Ausspruch &#8220;Jawohl, mein Führer&#8221; geantwortet hatte.<br />
Der Bereichsleiter entschuldigte sich zwar später, erhielt aber dennoch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. </p>
<p>Dagegen wehrte er sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Koblenz und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. </p>
<p>Sowohl die Richter in Koblenz als auch in Mainz werteten zwar die Anrede mit &#8220;Jawohl, mein Führer&#8221; als beleidigend und nicht hinnehmbar, die Kündigung aber sahen die Richter als überzogen an.<br />
Nach ihrer Auffassung wäre eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber der Kündigung angemessen und ausreichend gewesen.</p>
<p><a href="http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={ABCCDF07-85A5-4B5E-A90E-309F9C3C6DB1}">Urteil des LAG Mainz</a></p>
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		<title>Verwertung geheimer Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess bei nicht gerechtfertigter Überwachung unzulässig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 14:53:19 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Verhaltensbedingte Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Sind diese Voraussetzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, unterliegen die gewonnenen Daten einem Beweisverwertungsverbot und können als Beweismittel nicht herangezogen werden. </p>
<p>ArbG Düsseldorf, 9. Mai 2011 – 9 BV 183/10 und 11 Ca 7326/10 – Pressemitteilung 33/11</p>
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		<title>Alter ist bei der Sozialauswahl stärker zu gewichten als die Anzahl der Kinder</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 14:50:34 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[sozialauswahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist im Rahmen einer Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen einem jüngeren Arbeitnehmer mit Kindern (vorliegend einer 35-jährigen Person mit zwei Kindern) und einem älteren kinderlosen Arbeitnehmer (vorliegend eine 53-jährige Person) auszuwählen, ist die Kündigung des älteren Arbeitnehmer unwirksam. Der jüngere Arbeitnehmer hat im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen alsbald eine neue Arbeit zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist im Rahmen einer Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen einem jüngeren Arbeitnehmer mit Kindern (vorliegend einer 35-jährigen Person mit zwei Kindern) und einem älteren kinderlosen Arbeitnehmer (vorliegend eine 53-jährige Person) auszuwählen, ist die Kündigung des älteren Arbeitnehmer unwirksam. Der jüngere Arbeitnehmer hat im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen alsbald eine neue Arbeit zu finden, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt werden.</p>
<p>LAG Köln, Urteil vom 18. Februar 2011 – 4 Sa 1122/10 – Pressemitteilung Nr. 4/2011</p>
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		<title>Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Jun 2009 15:22:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzbeschreibung: Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzbeschreibung:<br />
Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt.</p>
<p>Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. tätig. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erklärt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.</p>
<p>Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, über welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.</p>
<p>Dem Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivitäten des Klägers nach Kündigungsausspruch nicht stattgegeben werden.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009 &#8211; 14 Sa 101/08</p>
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