Verwertung geheimer Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess bei nicht gerechtfertigter Überwachung unzulässig

2011/05/17 – 14:53

Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, unterliegen die gewonnenen Daten einem Beweisverwertungsverbot und können als Beweismittel nicht herangezogen werden.

ArbG Düsseldorf, 9. Mai 2011 – 9 BV 183/10 und 11 Ca 7326/10 – Pressemitteilung 33/11

Tags:

Kommentar schreiben