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	<title>Blog zum Kündigungsrecht&#187; AGG</title>
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	<description>Kündigungsrecht in Berlin und bundesweit</description>
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		<title>Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:54:52 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[HIV]]></category>
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		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kündigung eines bei einem Pharmaunternehmen beschäftigten Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, ist wirksam. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das AGG besteht nicht. Die Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber kann nicht verwehrt werden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kündigung eines bei einem Pharmaunternehmen beschäftigten Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, ist wirksam. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das AGG besteht nicht.</p>
<p>Die Kündigung ist nicht willkürlich und verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber kann nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden.</p>
<p>Dem Arbeitnehmer steht auch eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden ist. Denn eine Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers ist wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.</p>
<p>AG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2012 – 6 Sa 2159/11</p>
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		<title>Falsche Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung keine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 13:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege.</p>
<p>Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2011 – 14 Ca 908/11</p>
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		<title>Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 14:19:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste  Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung  gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene  mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der  Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen  Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich  ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht  diskriminierendes Ziel, wenn er &#8211; zB aus Gründen der Qualitätssicherung  &#8211; schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.</p>
<p>Der 1948 geborene  Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin  beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca.  300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule  gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus  dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen  Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003  auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs.  Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die  Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In  der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der  Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September  2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung  seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im  Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit  einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne.  Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der  Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das  Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember  2007.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die  hiergegen erhobene Klage &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211;  abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer  Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es  nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen  Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum  notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 &#8211; 2 AZR 764/08 -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; 16 Sa 544/08 -</p>
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