<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Blog zum Kündigungsrecht&#187; Arbeitsvertrag</title>
	<atom:link href="http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/tag/arbeitsvertrag/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de</link>
	<description>Kündigungsrecht in Berlin und bundesweit</description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 11:54:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer</title>
		<link>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/urteile/leistungsschwache-arbeitnehmer-kuendigung/</link>
		<comments>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/urteile/leistungsschwache-arbeitnehmer-kuendigung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:54:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderleistung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/?p=1</guid>
		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ansonsten begeht der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzungen, die eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen kann. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 667/02) am Beispiel eines Arbeitnehmers fest, der die betriebliche Durchschnittsleistung um 40 – 50 % unterschritt. Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner  persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ansonsten begeht der  Arbeitnehmer eine Pflichtverletzungen, die eine ordentliche Kündigung  aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen kann. Dies stellte das  Bundesarbeitsgericht (2 AZR 667/02) am Beispiel eines Arbeitnehmers  fest, der die betriebliche Durchschnittsleistung um 40 – 50 %  unterschritt.</p>
<p>Eine personenbedingte Kündigung wegen  Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die  subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an,  ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von  der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße  unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten)  Arbeitsvertrag unzumutbar wird.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/urteile/leistungsschwache-arbeitnehmer-kuendigung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers</title>
		<link>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/klage/kndigung-eines-im-ffentlichen-dienst-beschftigten-npdanhngers/</link>
		<comments>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/klage/kndigung-eines-im-ffentlichen-dienst-beschftigten-npdanhngers/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2009 15:22:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/?p=35</guid>
		<description><![CDATA[Kurzbeschreibung: Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurzbeschreibung:<br />
Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt.</p>
<p>Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der NPD für eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei tätig geworden bzw. tätig. Im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens wurde außerdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erklärt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung gerichtete Klage, mit welcher der Kläger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.</p>
<p>Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, über welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.</p>
<p>Dem Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivitäten des Klägers nach Kündigungsausspruch nicht stattgegeben werden.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009 &#8211; 14 Sa 101/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://xn--kndigung-berlin-zvb.de/klage/kndigung-eines-im-ffentlichen-dienst-beschftigten-npdanhngers/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

