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	<title>Blog zum Kündigungsrecht&#187; BAG</title>
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	<description>Kündigungsrecht in Berlin und bundesweit</description>
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		<title>Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 14:19:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste  Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung  gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene  mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der  Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen  Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich  ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht  diskriminierendes Ziel, wenn er &#8211; zB aus Gründen der Qualitätssicherung  &#8211; schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.</p>
<p>Der 1948 geborene  Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin  beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca.  300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule  gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus  dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen  Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003  auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs.  Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die  Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In  der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der  Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September  2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung  seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im  Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit  einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne.  Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der  Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das  Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember  2007.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die  hiergegen erhobene Klage &#8211; anders als das Landesarbeitsgericht &#8211;  abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer  Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es  nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen  Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum  notwendigen Spracherwerb gegeben.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 &#8211; 2 AZR 764/08 -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; 16 Sa 544/08 -</p>
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